Im „Substance Evaluation Report for Perchloroethylene“ vom Oktober 2014 kommt die ECHA auf Grundlage des REACH-Registrierungsdossiers zu dem Fazit, dass auf EU-Ebene kein Bedarf an weiteren Regulierungsmaßnahmen wie Genehmigungen oder Beschränkungen besteht. PER gehörte zu der kleinen Gruppe von Stoffen, die aus dieser Bewertung ohne Forderung nach weiteren Informationen hervorging.
PER gilt nicht als besonders besorgniserregender Stoff (SVHC). Aus diesem Grund kann das Lösemittel, das aufgrund seiner hervorragenden Lösekraft und des unkomplizierten und effektiven Recyclingverhaltens nach wie vor als Industriestandard zu betrachten ist, auch weiterhin kommerziell eingesetzt werden. Damit die Verbindung weiterhin gemäß REACH zum Einsatz kommen kann, sind jedoch die im Registrierungsdossier oder dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt definierten Risikomanagementmaßnahmen und Gebrauchsanweisungen strikt zu befolgen.
SAFECHEM hat einige Statements verschiedener Stakeholer zur Reinigung mit PER zusammengestellt. Sie können das Video hier ansehen.
Die TRI-Nutzung ist nach dem 21.04.2016 (Ablauftermin) nur noch dann erlaubt, wenn die Genehmigung für die jeweilige konkrete Nutzung erteilt wurde. Am 10. August hat die Europäische Kommission den Beschluss über die Genehmigungsanträge zur Nutzung von Trichlorethylen (TRI) bei der Reinigung von Industrieteilen durch Dampfentfetten verabschiedet und die Genehmigung erteilt.
Der Prüfzeitraum für die Genehmigung beträgt 4,5 Jahre und gilt ab dem Ablauftermin (21.04.2016); mithin endet er am 21.10.2020. Alle Nutzer, die TRI nach dem Ablauftermin weiterhin nutzen wollen und alle Auflagen der Genehmigung und des Umsetzungsbeschlusses der EU-Kommission erfüllen, können TRI weiternutzen.
Das Genehmigungsdossier ist zusammen mit dem Umsetzungsbeschluss der EU-Kommission hier verfügbar.
Ende September 2016 erstellte die Europäische Kommission den Änderungsantrag zu Anhang XIV und nahm darin aufgrund dessen Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) auch n-PB auf. Es gilt daher als besonders besorgniserregender Stoff (SVHC). Nach den REACH-Grundsätzen kommt n-PB daher auch nicht als direkter Ersatz für TRI infrage. In der Ergänzung wird ein Ablauftermin für n-PB von 36 Monaten nach dessen Aufnahme in Anhang XIV vorgeschlagen. Nach dem Ablauftermin ist der Einsatz von n-PB nur noch mit konkreter Zulassung für den jeweiligen Verwendungszweck erlaubt. Im Juni 2017 setzte die Europäische Kommission den Änderungsantrag zu Anhang XIV mit Aufnahme von n-PB aufgrund dessen Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) in Kraft.
Im Änderungsantrag ist der 4. Juli 2020 als Ablauftermin für n-PB festgelegt. Nach diesem Datum ist der Einsatz von n-PB nur noch mit konkreter Zulassung für den jeweiligen Verwendungszweck erlaubt. Diese Informationen sind über folgenden Link auf der ECHA-Website verfügbar:
https://echa.europa.eu/de/authorisation-list/-/dislist/details/0b0236e1804d5364
Alkoxy-Propanole sind synthetische Lösemittel, die auch als modifizierte Alkohole bekannt sind. Aufgrund ihrer ausgewogenen Fähigkeit, sowohl polare als auch unpolare Stoffe zu lösen, liefern Sie erstklassige Reinigungsergebnisse in zahlreichen Anwendungen. Außerdem sind sie von geringer Toxizität, haben ein gutes Umweltprofil und gelten daher nicht als SVHC.
Alkoxy-Propanole sind sowohl für Oberflächen- als auch Textilreinigungsanwendungen registriert.
Im Rahmen der UN-Konferenz Ende 2016 in Ruanda einigten sich 197 Staaten darauf, ihren Einsatz von FKW massiv zu reduzieren. Dabei handelt es sich um starke Treibhausgase, die in Klima- und Kühlgeräten sowie in der Lösemittelreinigung und Dampfentfettung zum Einsatz kommen. FKW wurden in den 1990er-Jahren als Ersatz für Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und andere ozonschädliche Verbindungen entwickelt. Zwar wirken FKW im Rahmen von Lösemittelreinigungsanwendungen nicht ozonschädigend, haben aber ein hohes Treibhauspotenzial. Bei fortgesetztem Einsatz würden FKW den Klimawandel stark ankurbeln. Daher beschlossen die UN-Mitglieder einstimmig, die FKW-Produktion unter dem Montreal-Protokoll auslaufen zu lassen – demselben Abkommen, das sich auch mit FCKW befasst hat.
Die geänderte Fassung des Montreal-Protokolls verpflichtet entwickeltere Länder wie die Vereinigten Staaten dazu, ihre FKW-Nutzung ab 2019 einzuschränken, während weniger entwickelte Länder und solche mit höheren Umgebungstemperaturen sich erst ab 2024 an die Vorgaben des Protokolls halten müssen.
Diese Regelung ist rechtsverbindlich, da sie im Rahmen des bestehenden Montreal-Protokolls implementiert wurde, das in den 1990er-Jahren ratifiziert wurde. Schlussendlich zielt die geänderte Fassung darauf ab, den globalen FKW-Einsatz bis zur Jahrhundertmitte um mindestens 80 Prozent zu reduzieren.
Die sogenannten Hydrofluoroolefine (HFO) werden oft als direkter Ersatz für FKW beworben. Aber obwohl sie ein geringeres Treibhauspotenzial als FKW haben, gibt es Bedenken wegen ihrer nicht eindeutigen Zusammensetzung. Die Datenlage ist derzeit mangelhaft.